Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen
Finanzamt in Deutschland erstattet bis zu 1.200 Euro oder für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen sogar bis zu 40.000 Euro.
Handwerkerleistungen absetzen nach § 35 a Abs. 3 EStG
Als Eigentümer oder Mieter können Sie Handwerkerrechnungen in Deutschland für selbstgenutzte Immobilien absetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorlage einer Handwerkerrechnung: Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist.
- Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes.
- Einreichung der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt.
Welche Handwerkerleistungen können Sie absetzen?
- Modernisierungsmaßnahmen
- Erhaltungsmaßnahmen
- Renovierungsmaßnahmen
- Erweiterung von Wohnraum
TIPP: Beim Umzug können die Renovierungsmaßnahmen der alten und der neuen Wohnung abgesetzt werden. Weil Neubauten von der Förderung ausgenommen sind, sollten Sie erst einziehen und dann kleinere Arbeiten an Handwerker vergeben, weil diese absetzbar sind.
Steuerermäßigung für energetisches Sanieren (§ 35c EStG)
Wenn es bei den Handwerkerleistungen um energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim geht, sollten Sie eine Steuerermäßigung für energetisches Sanieren - nicht die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen - beantragen. Die Anrechnung nach § 35c EStG beträgt 20 % der gesamten Sanierungsausgaben (inkl. Materialkosten), das sind maximal 40.000 Euro.
Steuerbonus gem. Klimaschutzprogramm 2020 - 2030
Seit dem 01.01.2020 können bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Aufwendungen für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Verteilt auf 3 Jahre werden so Einzel– oder Komplettsanierungen finanziell gefördert. Diese Regelung gilt bis 2030.
Voraussetzungen für Steuerbonus:
- Die Immobilie muss vom Antragsteller selbst genutzt werden.
- Das Haus oder die Wohnung muss älter als 10 Jahre sein.
- Die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen dürfen nicht vor 2020 begonnen worden sein und müssen vor 2030 abgeschlossen sein.
- Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden.
- Es müssen ordentliche Rechnungen erstellt werden.
- Die Absetzbarkeit ist nur dann gewährleistet, wenn die Aufwendungen für die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen nicht schon anderweitig gefördert werden.
Begünstigte Maßnahmen:
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Neue Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Einbau neuer Fenster oder Außentüren
- Einbau einer Lüftungsanlage
Wie sieht der Steuerbonus in Deutschland rechnerisch aus?
Mit der neuen Steuervergünstigung soll ein weiterer Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen von selbstgenutztem Wohnraum geschaffen werden.
Durch die neue Möglichkeit ermäßigt sich die Einkommensteuer in dem Jahr, in dem die begünstigte Maßnahme saniert wurde (sowie auch im darauffolgenden Jahr), um je 7 % der Aufwendungen (max. um je 7.000 €). Im dritten Jahr um 6 % (max. 6.000 €).
Insgesamt beträgt der Steuerbonus dadurch max. 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 €). Die begünstigten Kosten sind auf 200.000 € begrenzt. Entgegen der Regelung nach § 35 a EStG werden hier Materialkosten begünstigt.
Wie wird der Steuerbonus beantragt?
Zunächst einmal müssen die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen durch die jeweiligen Fachunternehmen bescheinigt und berechnet werden. Für die Bescheinigungen sind bei den Finanzämtern Musterformulare erhältlich.
Diese können dann im Zuge der Einkommensteuer eingereicht werden.
Detaillierte Hinweise zum Steuerbonus in Deutschland erhalten Sie hier.
Wann ist der Bonus nicht möglich?
Der steuerliche Bonus ist nicht möglich, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr erfolgen. Das Finanzamt erstattet im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.
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